Angaben für Ihre Standard-Patientenverfügung 2026

Hier können Sie Ihre individuelle Standard-Patientenverfügung samt Vollmachten bestellen. Unsere Mitarbeiterinnen prüfen Ihre Angaben, erstellen das Dokument und schicken es Ihnen in zweifacher Ausfertigung zu. Dabei sind die gewünschten Vollmachten ebenso enthalten wie der Zusatzbogen „Was mir wichtig ist“, ein Antrag auf Hinterlegung und ein Hinweiskärtchen für das Portmonee.

Nehmen Sie sich zum Ausfüllen dieses Formulars etwas Zeit - manches ist nicht ganz einfach zu beantworten. Erklärungen erhalten Sie, wenn Sie auf unterstrichene Begriffe klicken.

Falls Sie Fragen haben, können Sie sich auch gern an uns wenden:
Unter Tel. 030 - 206 21 78 -02 bzw. -04 beraten wir sie kostenlos am
Mo, Di und Do 10-17 Uhr, sowie Fr 10-14 Uhr

Die von uns für Sie erstellte Patientenverfügung ist sofort nach Unterschrift rechtsgültig. Sie besteht aus einem anderthalbseitigen Text, gemäß den von Ihnen gewählten Optionen und Festlegungen. Ihre Daten werden so übernommen, wie Sie sie eingeben. Bitte achten Sie daher bei der Eingabe auf korrekte Groß- und Kleinschreibung und benutzen Sie auch Umlaute oder Akzente (ä, é usw.)!

Die Gebühr für die Erstellung der Dokumente beträgt regulär 50,- Euro. Eine Ermäßigung auf den halben Preis ist möglich.

Wenn Sie Ihre Auswahl lieber auf Papier treffen möchten, können Sie diesen Fragebogen auch ausdrucken und uns ausgefüllt zusenden. In diesem Fall beträgt die reguläre Gebühr 60,- Euro.

Unseren Datenschutzhinweis finden Sie hier.


Die unterstrichenen Begriffe sind online auf der Seite »Glossar« erläutert.
 
Dies ist nicht die fertige Patientenverfügung. Um Ihnen eine individuelle, rechtswirksame Patientenverfügung erstellen zu können, müssen wir Ihre Wünsche kennen. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, bei den jeweiligen Fragen eine Auswahl zu treffen bzw. ihre Festlegungen einzutragen. Anhand Ihrer Auswahl werden wir Ihnen dann einen zweiseitigen Text auf speziellen Vorlagen anfertigen. Die Erstellung von Gesundheits- und Vorsorgevollmachten ist in der einmaligen Gebühr inbegriffen. Die Angaben zu Ihren Bevollmächtigten teilen Sie uns auf Seite xy mit.

1. Meine persönlichen Angaben

2. Meine Motivation für diese Patientenverfügung

 

 

Sie benötigen Ihre Patientenverfügung für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit, also wenn Sie selbst medizinischen Maßnahmen weder zustimmen noch diese ablehnen können. Generell wird zunächst alles versucht, um Ihr Leben zu retten und Ihre Lebensqualität wiederherzustellen. Erst wenn alle medizinischen Möglichkeiten erschöpft sind, die noch zu einer Verbesserung oder Stabilisierung Ihres Gesundheitszustandes führen könnten, muss über Alternativen nachgedacht werden, das heißt: Es muss dann Ihr mutmaßlicher Wille ermittelt werden, welche Maßnahmen und Mittel Sie wünschen bzw. ablehnen. Für solche Situationen soll Ihre Patientenverfügung Auskunft über Ihre Behandlungswünsche geben.

Wenn Sie in bestimmten Situationen auf medizinische Maßnahmen verzichten wollen - auch und gerade dann, wenn dies zum Tode führen könnte -, müssen diese Situationen konkret benannt werden. Wie gesagt: Ihre Patientenverfügung kommt nur bei Einwilligungsunfähigkeit zum Einsatz, also wenn Sie selbst nicht aktiv entscheiden können.

3. Situationen, in denen meine Patientenverfügung gelten soll

Ich mache diese Patientenverfügung für Situationen, in denen ich wegen Einwilligungsunfähigkeit eine notwendige medizinische Entscheidung nicht selbst treffen kann, also ...

 Medizinische Festlegungen für aussichtlose Situationen  

Wichtig: Es handelt sich hier um Festlegungen für die letzte Lebensphase. Wenn ein medizinischer Notfall eintritt, werden generell alle Möglichkeiten ausgeschöpft, Ihr Leben zu retten bzw. zu verlängern. Es kann jedoch die Situation eintreten, dass auch die moderne Medizin an die Grenzen ihrer Möglichkeiten gelangt und keine Aussicht auf Besserung mehr besteht. Dann sollten palliative (lindernde) Maßnahmen Vorrang haben. Lebensverlängernde, stärkende und/oder stabilisierende Mittel und Maßnahmen würden dann die Sterbephase verlängern, in der Regel ohne zu mehr Lebensqualität zu führen.

4. Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann, bestimme ich für die auf Seite 1 unter 3. genannten Situationen:

Wenn keine Aussicht auf Besserung meines Zustandes mehr besteht, wünsche ich, dass man mich möglichst beschwerdefrei sterben lässt bzw. nehme ich dies in Kauf. Ich wünsche dann ...

5. Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr

Das Stillen von Hunger- und Durstempfinden gehört zu jeder lindernden Therapie. Wenn Nahrung und Flüssigkeit nicht mehr auf natürliche Weise aufgenommen werden können, ist die künstliche Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit möglich. Jedoch verlangt der Körper in der Sterbephase kaum mehr nach Nahrung und Flüssigkeit. Wird in dieser Situation zu viel davon zugeführt, kann dies den Sterbeprozess verlängern bzw. Symptome wie Atemnot verstärken. Deshalb ist es ratsam, die Flüssigkeitszufuhr auf das palliativmedizinisch erforderliche Maß zu beschränken. Damit kein Durstgefühl entsteht, ist eine sorgfältige Mundbefeuchtung und -pflege wichtig.

6. Schmerz- und Beschwerdelinderung

Die weitestgehende Linderung von Schmerzen und anderen Beschwerden (wie Angst, Übelkeit, Unruhe) bei möglichst klarem Bewusstsein gehört zu den Zielen der palliativen Therapie. Bei hoher Dosierung können die Medikamente im Ausnahmefall im Nebeneffekt lebensverkürzend wirken.

7. Antibiotika und andere stabilisierende Medikamente

Medikamente wie Antibiotika oder Herzmittel können beispielsweise im Endstadium einer schweren Erkrankung Erleichterung bewirken, sind aber meist auch lebensverlängernd. Sie können hier abwägen zwischen der generellen Ablehnung lebensverlängernder Medikamente und Maßnahmen – oder aber Sie erlauben diese zur Linderung von Beschwerden.

8. Herzschrittmacher / Defibrillator

9. Organspende / Gewebeentnahme

10. Verbindlichkeit

GESCHAFFT! Wenn Sie bis hierhin bei den meisten Fragen (mindestens) eine Ankreuzoption gewählt haben, steht der Erstellung Ihrer Patientenverfügung nichts mehr im Wege. Um Ihre Verfügung abzurunden, gibt es aber noch zwei Aspekte, zu denen wir Ihre aktuelle Haltung gerne in Erfahrung bringen würden.
Sie benötigen Ihre Patientenverfügung ja in Situationen, in denen Sie nicht einwilligungsfähig sind. Das bedeutet: Wenn Sie zum Beispiel nach einem Unfall ins Krankenhaus kommen und sich nicht äußern können, hat niemand die Möglichkeit, Ihre grundsätzliche Haltung zu medizinischen Maßnahmen in Erfahrung zu bringen. Es könnte dann hilfreich sein, zu erfahren, wie Sie „in guten Zeiten“ zu Intensivmedizin und Wiederbelebung standen:

 Weitere Angaben und Wünsche 

11. Aufenthaltsort am Lebensende

Ein gewünschter Sterbeort kann zwar nicht verbindlich festgelegt werden, dennoch können Sie hier Ihre Wünsche zur späteren Berücksichtigung benennen.

Ich möchte ...

12. Begleitung am Lebensende

Bitte ggf. ankreuzen und Namen und Telefonnummern eintragen.

Ich wünsche, dass benachrichtigt und einbezogen wird:

 

 

 

13. Sterbehilfe

14. Bestattungswünsche

 

 

15. Meine Haltung zu Intensivmedizin

Wenn heute, in Ihrer jetzigen Lebenssituation plötzlich ein Notfall eintreten würde, z. B. durch einen Unfall oder Herzinfarkt - sollen dann intensivmedizinische Maßnahmen bzw. Wiederbelebungsversuche durchgeführt und ausgeschöpft werden?

16. Meine Haltung zu Wiederbelebung

 Ergänzende Wertvorstellungen zu meiner Patientenverfügung des Humanistischen Verbandes (optional) 

Bisher haben Sie angegeben, welche Behandlungen Sie in welchen Situationen wünschen bzw. ablehnen, wenn Sie selbst keine medizinischen Entscheidungen treffen können, also einwilligungsunfähig sind. Es kann für Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal und Ihre Angehörigen hilfreich sein, sich ein Bild von Ihrer Persönlichkeit zu machen, um Ihre individuellen Wünsche berücksichtigen zu können. Deshalb können Sie hier ergänzende Angaben zu Ihren Wertvorstellungen und persönlichen Einstellungen machen. Mit der jeweils letzten Option „Anderes“ können Sie individuelle Aspekte ergänzen und Ihr Dokument somit noch aussagekräftiger machen.
Diese zusätzlichen Angaben sind für eine rechtswirksame Patientenverfügung nicht erforderlich, Sie erhalten deshalb ein separates Dokument mit einem ausformulierten Text entsprechend Ihren im Folgenden gemachten Angaben, den Sie Ihrer Patientenverfügung beifügen können.
Wenn Sie diese ergänzenden Fragen zu einem späteren Zeitpunkt beantworten möchten, kreuzen Sie dies bitte am Ende an.
Generell gilt: Sprechen Sie „in guten Zeiten“ mit Ihren Zu- und Angehörigen, Ihren Vertrauenspersonen und Ihrem Umfeld über Ihre Wünsche und Vorstellungen.

Meine ergänzenden Angaben und Wünsche

Wie beurteilen Sie Ihre aktuelle Lebensqualität?

 

 

Was macht Ihr Leben lebenswert?

 

 

Meine ergänzenden Angaben und Wünsche

Worauf möchten Sie im Leben keinesfalls verzichten?

 

 

Bei welchen Fähigkeiten bzw. in welchen Bereichen könnten Sie Einschränkungen oder dauerhafte Unterstützung akzeptieren?

 

 

Meine ergänzenden Angaben und Wünsche

Können Sie Hilfe annehmen?

 

 

Wann wäre das Leben für Sie nicht mehr lebenswert?

 

Welche Haltung haben Sie zum Tod?

 

 

Welche Wünsche haben Sie für Ihr Sterben?

 

 

Meine ergänzenden Angaben und Wünsche

Wovor haben Sie Angst im Hinblick auf Ihr Sterben?

 

 

Was wünschen Sie sich für Ihre letzte Lebensphase?

 

 

Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Sterben anderer Menschen gemacht?

 

Was möchten Sie an dieser Stelle außerdem festhalten?

 

 Auftrag 

16. Gebühren

Um kostendeckend zu arbeiten, sind wir auf eine Gebühr von 80 € (inkl. MwSt) angewiesen. Wenn Sie diese Gebühr nicht aufbringen können, bieten wir Ihnen eine reduzierte Gebühr an.

 

17. Dringlichkeit

Sollen wir die Erstellung Ihrer Dokumente vorziehen, z. B. wegen eines geplanten Krankenhausaufenthalts?

18. Abweichende Lieferanschrift

Meine Dokumente sollen an folgende abweichende Adresse gesendet werden (Vertrauensperson o. Ä.):

Haben Sie alle Fragen beantwortet? Bitte prüfen Sie nochmals alle Angaben.

Hiermit beauftrage ich die Erstellung meiner Patientenverfügung. Ich bin mit der Speicherung und Verarbeitung der von mir angegebenen Daten ausschließlich zum Zweck der Abwicklung meines Auftrages einverstanden. Von mir benannte Personen, die in meine Vollmachten aufgenommen werden sollen, sind von mir über diese Regelung informiert und ebenfalls einverstanden. Die beigefügte Datenschutzerklärung habe ich zur Kenntnis genommen.

Mit dem Klicken auf die folgende Schaltfläche verpflichten Sie sich, nach dem Erhalt der Dokumente den eingegebenen Betrag in Höhe von 80€ zu überweisen.
Ein entsprechender Überweisungsträger wird Ihnen zugesandt.

Zur gebührenpflichtigen Auftragserteilung und Übermittlung Ihrer Angaben ...

Senden Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Auswahlbogen komplett an diese Anschrift:
Patientenverfügung im HVD

Zentralstelle Patientenverfügung des HVD Berlin-Brandenburg KdöR

Leipziger Str. 33

030 2062178-00, -02, oder -03

Online: 2004- 2026



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Datum und Unterschrift des Auftraggebers

Ausgearbeitete Standard-Patientenverfügung
Diese exemplarischen »Standard-Situa­tionen« gelten als »aussichtslos« im Sinne von Heilung oder auch nur Besserung der Grunderkrankung. Sie können gleichwohl nicht als »sinn-, hoffnungs- oder wertlos« angesehen werden, denn es bleibt, die Patienten­bedürf­nisse durch fürsorgende und lindernde (»palliative«) Maß­nahmen zu befriedigen.
Betrifft i. d. R. plötzliche schwere Gehirn­schädigungen (z. B. nach Unfall mit Kopf­verletzung, Schlaganfall, Infarkt oder Sauerstoff­mangel im Gehirn). Die schwerste Form ist ein wahrscheinlich unwieder­bringlicher Verlust des Bewusst­seins durch Ausfall der Großhirn­funktion (Dauerkoma). Patient_innen im Koma reagieren nicht auf Reize und eine künst­liche Ernährung ist lebens­notwenig. Dabei bleiben Organ­funktionen wie Atem-, Darm- und Nieren­tätigkeit meist erhalten. Besonders bei Jüngeren können sich günstige Entwick­lungen einstellen, je nach Ursache des Komas etwa bis zu 3, 6 oder auch noch 12 Monaten – doch mit zunehmender Dauer kaum ohne blei­bende (Mehrfach-)Schädigungen. Längst nicht alle hirn­geschädigten Patient_innen bleiben oder sind komatös. Sie können auch »nur« geistig schwer behindert und aufgrund dessen unfähig sein, Einsichten zu gewinnen und mit anderen Menschen – i. d. R. sprachlich – in Kontakt zu treten. Aber sie reagieren durchaus auf Reize, haben Empfin­dungen, können ggf. schlucken, lernen sich zu bewegen und ein­fache Worte sprechen. In den ersten sechs bis acht Wochen bestehen die besten Aus­sichten auf Rehabilitations­erfolge. Vielleicht kann sogar ein weitgehend eigen­ständiges Leben wiedererlangt werden.
Es handelt sich dabei häufig um Zustände von Dauerbewusstlosigkeit oder um wach­ko­ma­ähn­liche Krankheitsbilder, die mit einem voll­ständigen oder weitgehenden Ausfall der Groß­hirn­funktionen (des Bewusst­seins) ein­her­ge­hen. Dies gilt für direkte Ge­hirn­schä­di­gun­gen z. B. durch Kopf­ver­let­zung ebenso wie für indirekte z. B. nach Wiederbelebung. In seltenen Fällen können sich auch bei Ko­ma­pa­ti­en­ten nach Jahren noch günstige Ent­wick­lun­gen einstellen. Eine sichere Vor­aus­sa­ge, ob die betroffene Person zu diesen wenigen gehören wird oder zur Mehrzahl derer, die ihr Leben lang im Koma betreut werden müssen, ist bislang nicht möglich.
Betrifft nicht rück­führbare Gehirn­schädigungen infolge eines Hirn­abbau­prozesses, wie sie am häufigsten bei Demenz(z. B. Alz­heimer’sche Erkrankung) eintreten. Im weit fort­geschrit­tenen »End­stadium« ist der Kranke völlig bett­lägerig, kann nahe Angehörige gar nicht mehr erkennen und trotz Hilfe­stellung keine Nahrung und Flüssig­keit auf natür­liche Weise mehr sich zu nehmen.
Krankheits­symptome für dieses Demenz­stadium können individuell sehr unter­schiedlich sein: Persönlich­keitsstörungen, Angst oder stress­bedingte Aggression, keine Erinnerung an die Namen von Angehörigen und Nahestehenden, starke Desorien­tierung. Insbe­sondere wenn die eigenen geistigen Defizite selbst gar nicht mehr wahr­genommen werden, vermag der Betroffene noch durchaus positive Gefühle zu empfinden. Er kann Freude am Leben (in seiner eigenen Welt) haben oder auch am Essen (sofern er oder sie es ggf. noch mit Genuss zu sich nehmen kann).
Maßnahmen zur Wiederbelebung sind nie leidens­mindernd, sondern dienen aus­schließ­lich dem Versuch der Lebens­rettung. Pro Minute, die bis zum Beginn der Wieder­belebung verstreicht, verringert sich die Überlebens­chance um etwa 10 %. Wenn der Herz-Kreislauf­stillstand länger als 5 Minuten zurückliegt, muss mit immer schwer­wiegenderen Dauer­schädigungen des Gehirns gerechnet werden (Über­leben im Koma). Denn das besonders empfindliche Gehirn­gewebe ist bei Sauer­stoff­mangel eher irrepa­rabel geschädigt als andere Organe. Wieder­belebung absolut zu untersagen, kann z.B. für einen hoch­betagten oder sehr schwer kranken Menschen in Frage kommen, der sich auch unter keinen Umständen mehr operieren lassen will. Im Rahmen von (noch) geplanten medizin­ischen Ein­griffen kommt es gelegent­lich zu kurz­fristigen Problemen, die sich durch eine sofortige Wieder­belebungs­maßnahme ohne Folge­schäden beheben lassen. Diese kann aus­schließ­lich erlaubt werden.
Eine fachgerechte palliativ­medizinische Behandlung einschließ­lich der Gabe von Morphin wirkt in der Regel nicht lebens­verkürzend und auch nicht bewusstseins­dämpfend. Meist werden umgekehrt durch die relativ gute Kontrollier­barkeit von Tumor­schmerzen bei Krebs­patienten »neue Lebens­geister« geweckt. Doch bei vielen anderen quälenden und nur schwer beherrsch­baren Symptomen, insbesondere bei Atemnot und Erstickungs­angst, ist eine höhere Dosierung von Schmerz- und Beruhigungs­mitteln notwendig. Wenn die angezeigte »herkömm­liche« Palliativ­behandlung an Grenzen stößt, können auch Narkotika zu einer sog. Sedierung (zu Bewusstseins­dämpfung oder vorüber­gehendem Tief­schlaf) ein­gesetzt werden.
In besonderen Not­fällen ist das Risiko einer – ärztlicher­seits unbe­absichtigten – Verkürzung der ver­bleibenden Lebens­zeit nicht aus­geschlossen. Wenn dies in Kauf genommen wird, sollte zur Rechts­sicherheit des Arztes dieser Passus in der Patienten­verfügung enthalten sein.
Das Stillen von Hunger und Durst als sub­jek­tive Empfindungen gehört zu jeder lindernden Therapie. Viele schwerkranke Menschen ha­ben allerdings kein Hun­ger­ge­fühl; dies gilt praktisch ausnahmslos für Sterbende und wahrscheinlich auch für Patienten im Dauerkoma.
Das Durstgefühl ist bei Schwerkranken zwar länger vorhanden, kann aber am besten durch Anfeuchten der Atemluft und durch fach­ge­rech­te Mundpflege gelindert werden. Die Zu­fuhr insbe­sondere von großen Flüs­sig­keits­men­gen bei Sterbenden gilt eher als schäd­lich, weil sie zu Beschwerden infolge von Was­ser­an­samm­lung führen kann.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei Unfähigkeit Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise aufzunehmen ab ca. fünf Wochen eine Magensonde erforderlich werden könnte.
Bevollmächtigte(r), eine Vertrauens­per­son, die Sie schriftlich bevollmächtigt haben Ihre Interessen zu vertreten. Musterformulare für die Bestimmung Ihrer Bevollmächtigten kön­nen Sie unter dem Menüpunkt Vor­sor­ge­for­mu­la­re herunterladen (wenn Sie hier klicken öffnet sich die Seite in einem neuen Fens­ter; nach dem Schließen des Fens­ters sind Sie wieder auf dieser Seite).
Vgl. § 3 Abs. 2 des Transplantations­gesetzes:
(2) Die Entnahme von Organen ist unzulässig, wenn
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ­entnahme wider­sprochen hatte,
2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ­spen­der der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamt­funktion des Groß­hirns, des Klein­hirns und des Hirn­stamms nach Ver­fah­rens­regeln, die dem Stand der Erkennt­nisse der medi­zini­schen Wissen­schaft ent­sprechen, festgestellt ist.
Ein Notarzt wäre verpflichtet wiederbelebende Maßnahmen einzuleiten. Die Benachrichtigung des Haus- oder Bereitschaftsarztes wäre in den unter A genannten Situationen vorzuziehen.
Bei Herz-Kreislauf-Stillstand steigt die Wahrscheinlichkeit für eine Gehirnschädigung durch Sauerstoffmangel stetig an (nach fünf Minuten auf über 50 %) nur noch im so genannten vegetativen Stadium zu überleben.
Diese Antwort wird nicht in Ihre Patientenverfügung übernommen.
SPV-Broschüre Zusatzblatt Gesundheitsvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung